Ein Kollektivvertrag darf auch einen niedrigeren als den gesetzlichen Mehrarbeitszuschlag für Teilzeitbeschäftigte vorsehen (hier: KV-Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger). Dies gilt laut OGH auch dann, wenn der niedrigere kollektivvertragliche Zuschlag zum Zeitpunkt der Einführung des gesetzlichen Mehrarbeitzuschlags iHv 25 % am 1. 1. 2008 bereits in Kraft stand. Die ältere kollektivvertragliche Regelung hat durch die Einführung des gesetzlichen Mehrabeitszuschlags ihre Gültigkeit nicht verloren. OGH 29. 5. 2013, 9 ObA 17/13k.