Bei Vorliegen irreführender (oder aggressiver) Geschäftspraktiken ist es nach Aufassung des Generalanwalts ohne Bedeutung, dass der Gewerbetreibende seine berufliche Sorgfaltspflicht nach Art 5 Abs 2 Buchstabe a RL 2005/29/EG erfüllt hat. Schlussanträge des Generalanwalts 13. 6. 2013, C-435/11 , CHS Tour Services. (Zum Vorabentscheidungsersuchen OGH 5. 7. 2011, 4 Ob 27/11s siehe RdW 2011/610.)