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Kfz-Kaskoversicherung: Kein Versicherungsschutz bei indirektem Blitzschlag

Info aktuellWirtschaftsrechtRdW 2013/386RdW 2013, 377 Heft 7 v. 16.7.2013

Gem Art 1 AKKB 2009 ist das versicherte Fahrzeug gegen Beschädigung, Zerstörung und Verlust durch unmittelbare Einwirkung bestimmter Naturgewalten (hier: Blitzschlag) versichert. In der sogenannten "Parkschadenkasko" besteht Versicherungsschutz (ua) für Beschädigung, Zerstörung und Verlust des Fahrzeugs und seiner Teile durch Kurzschlüsse und Verschmoren von Kabeln.

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