EStG § 22 Z 2
Der VwGH hat nun unter Verweis auf Vorjudikatur die Entscheidung des UFS Linz 16. 12. 2008, RV/0237-L/04, RdW 2009/124, bestätigt, wonach Vergütungen für die von einem Wirtschaftsprüfer und Steuerberater ausgeübten höchstpersönlichen Tätigkeiten eines Aufsichtsrats bzw Stiftungsvorstands unmittelbar ihm und nicht der GmbH zuzurechnen sind, deren Geschäftsführer er ist.