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Direkte Einkünftezurechnung an Aufsichtsrat und Stiftungsvorstand

SteuerrechtJudikaturRdW 2013/380RdW 2013, 376 Heft 6 v. 17.6.2013

EStG § 22 Z 2

Der VwGH hat nun unter Verweis auf Vorjudikatur die Entscheidung des UFS Linz 16. 12. 2008, RV/0237-L/04, RdW 2009/124, bestätigt, wonach Vergütungen für die von einem Wirtschaftsprüfer und Steuerberater ausgeübten höchstpersönlichen Tätigkeiten eines Aufsichtsrats bzw Stiftungsvorstands unmittelbar ihm und nicht der GmbH zuzurechnen sind, deren Geschäftsführer er ist.

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