AUVB 1989: Art 7.7
Steht der Grad der dauernden Invalidität nicht eindeutig fest, sind nach Art 7.7 der vorliegenden AUVB 1989 sowohl der Versicherungsnehmer (VN) als auch der Versicherer (VR) berechtigt, den Invaliditätsgrad jährlich bis 4 Jahre ab dem Unfalltag ärztlich neu bemessen zu lassen, und zwar ab 2 Jahren nach dem Unfalltag auch durch die Ärztekommission. Bei dieser Frist handelt es sich um eine Ausschlussfrist.