Erste Rsp
VersVG §§ 8, 165
Bei einer Renten-(Lebens-)Versicherung gegen Einmalerlag mit sofort beginnender Leistungspflicht (Sofortrente) steht dem Versicherungsnehmer (VN) kein ordentliches Kündigungsrecht nach § 165 Abs 2 VersVG zu. § 165 VersVG geht als Spezialnorm (was den VN anlangt) dem § 8 Abs 2 VersVG vor.