Nach Ansicht des Senats des UFS Linz darf aus unionsrechtlichen Erwägungen (Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit) die Firmenwertabschreibung gem § 9 Abs 7 KStG nicht aus dem Grund verwehrt werden, dass es sich bei der Beteiligung um eine solche an einer beschränkt steuerpflichtigen Beteiligungskörperschaft handelt, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig ist. Die Beschränkung der Niederlassungsfreiheit infolge der Einschränkung der Firmenwertabschreibung gem § 9 Abs 7 2. Satz KStG auf Beteiligungen an unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften könne durch keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden. UFS Linz (Senat) 16. 4. 2013, RV/0073-L/11.