Im vorliegenden dt Fall ist der Betreiber einer Internet-Suchmaschine mit Suchwortergänzungsfunktion auf Unterlassung der Ergänzung persönlichkeitsrechtsverletzender Begriffe bei Eingabe des Namens des Betroffenen in Anspruch genommen worden. Der BGH hat ausgesprochen, dass die Haftung des Betreibers die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten voraussetzt. Der Suchmaschinenbetreiber sei regelmäßig nicht verpflichtet, die durch eine Software generierten Suchergänzungsvorschläge generell vorab auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen. Grundsätzlich sei der Betreiber erst verantwortlich, wenn er Kenntnis von der rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt. Weist ein Betroffener den Betreiber auf eine rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, sei der Betreiber verpflichtet, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern. BGH 14. 5. 2013, VI ZR 269/12.