AngG § 27 Z 1
GewO 1859 § 82 lit f
Grundsätzlich darf ein AN auf eine ärztliche Krankschreibung (Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit) vertrauen, außer der AN hatte offenbar Kenntnis davon, dass er in Wirklichkeit arbeitsfähig war. War dem Arzt der aktuelle Gesundheitszustand des AN aufgrund vorheriger Untersuchungen bereits bekannt, muss anlässlich der konkreten Krankschreibung auch keine weitere Untersuchung stattfinden.