Die Kündigung eines begünstigten Behinderten ist häufig (nämlich zumindest dann, wenn das Arbeitsverhältnis länger als vier Jahre besteht) an die vorherige Zustimmung des Behindertenausschusses gebunden. Der Behindertenausschuss hat der Kündigung zuzustimmen, wenn dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Das Vorliegen dieser Voraussetzung wird durch einige Beispiele präzisiert, was jedoch Fragen in Bezug auf den Umfang des Entlassungsrechts aufwirft.