Erste Rsp
KO: § 30 Abs 1 Z 3
Das für eine erfolgreiche Anfechtung erforderliche Kriterium der Gläubigerbenachteiligung fehlt, wenn der durch ein Absonderungsrecht sichergestellte Gläubiger (Anfechtungsgegner) aufgrund der angefochtenen Zahlung nur das erhalten hat, was ihm zugestanden ist und was er auch aufgrund der Sicherung durch ein Pfandrecht bei einer Versteigerung erhalten hätte. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden, wenn die Pfandsachen (hier: Fahrzeuge) nicht im Eigentum des Schuldners gestanden sind: Der gutgläubige Erwerb eines exekutiven Pfandrechts ist nämlich nicht möglich.