Klarstellung zum Anwendungsbereich des § 34 IO
IO § 34
§ 34 IO räumt bei Geschäften im Detailwarenverkehr der Verkehrssicherheit Vorrang vor dem Konkursinteresse ein. Hintergrund ist, dass bei "Geschäften des normalen Alltagsverkehrs" eine Beobachtung der finanziellen Lage des Geschäftspartners oder seiner Absichten nicht erforderlich ist. Die Anfechtbarkeit ist auf die Fälle des § 28 Z 1 bis Z 3 IO beschränkt, also auf die Fälle der Kenntnis oder verschuldeten Unkenntnis des Anfechtungsgegners bezüglich der Benachteiligungsabsicht des späteren Schuldners; wegen erkennbarer Vermögensverschleuderung (§ 28 Z 4 IO) oder wegen Begünstigung des Käufers (§ 30 IO) oder wegen Kenntnis oder verschuldeter Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit (§ 31 IO) können solche Rechtsgeschäfte und darauf beruhende Leistungen nicht angefochten werden.