AktG § 26
UGB § 269
Es ist grundsätzlich weder Aufgabe eines Gründungsprüfers noch eines Abschlussprüfers, Grundstücksbewertungen von Immobiliensachverständigen (auf ihre Richtigkeit) zu überprüfen.
AktG § 26
UGB § 269
Es ist grundsätzlich weder Aufgabe eines Gründungsprüfers noch eines Abschlussprüfers, Grundstücksbewertungen von Immobiliensachverständigen (auf ihre Richtigkeit) zu überprüfen.