AktG §§ 47a, 118, §§ 195, 225e ff
GesAusG §§ 1, 6
1. Der Zweck des GesAusG erfordert es nicht, einen Gesellschafterausschlussbeschluss auch dann zu beseitigen, wenn im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptgesellschafter über die erforderlichen Mehrheiten verfügte, nicht aber im Zeitpunkt des Ausschlussbegehrens. Für die vom Gesetzgeber vorgenommene Interessenabwägung zwischen Hauptgesellschafter und Minderheitsaktionär spielt es keine Rolle, ob die Beteiligungsgrenze bereits vor oder erst im Zeitpunkt der Beschlussfassung erreicht wird, weil durch das Erfordernis einer im Beschlusszeitpunkt vorliegenden Mehrheit die Interessen der Minderheitsaktionäre ausreichend gewahrt sind.