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Selbstberechnung von Steuern/Gebühren: Haftung und Versicherung des Parteienvertreters

WirtschaftsrechtDr. Hermann WilhelmerRdW 2013/263RdW 2013, 263 Heft 5 v. 17.5.2013

Mit dem Stabilitätsgesetz 201222BGBl I 2012/22. hat der Gesetzgeber eine neue Form der Haftung bei Selbstberechnung der ImmoESt eingeführt. Die Selbstberechnung von Steuern/Gebühren ist - mit Blick auf die Grunderwerbsteuer, Gesellschaftsteuer sowie Gebühren nach dem GebG - für den Parteienvertreter kein Neuland.33Parteienvertreter sind idR Rechtsanwälte und Notare, tw auch Wirtschaftstreuhänder. § 11 GrEStG gilt für Rechtsanwälte und Notare, § 10a KVG sowie § 3 Abs 4a GebG für Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder; vgl dazu Urtz, Haftung im Steuer- und Verwaltungsrecht, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die allgemeinen Bestimmungen der BAO (2012) 257 ff, 333, 337, 342. Im Rahmen dieses Beitrages interessiert die Frage, ob Fehler im Zusammenhang mit der Selbstberechnung von Steuern/Gebühren, die zu einer Haftung führen, in der Berufshaftpflichtversicherung der Parteienvertreter gedeckt sind. Auf die Haftung wegen Fehlern im Zusammenhang mit der Selbstberechnung von Steuern/Gebühren wird insoweit eingegangen, als dies für die Prüfung und Beurteilung der deckungsrechtlichen Fragen notwendig ist.

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