ABGB § 879 Abs 2 Z 2
Das Verbot von Streitanteilsvergütungen (quota litis) bezweckt den Schutz des Mandanten und die Wahrung der Standesehre, nicht jedoch den Schutz des Prozessgegners.
Ob die Finanzierung einer Sammelklage durch ein Prozessfinanzierungsunternehmen gegen Erfolgsbeteiligung das Quota-litis-Verbot verletzt, bleibt offen. Der Prozessgegner kann diese Frage im Sammelklageverfahren nicht mit Erfolg aufwerfen. In Hinblick auf den Schutzzweck der Norm hätte ein Verstoß lediglich die Nichtigkeit der Honorarabreden, nicht jedoch der Abtretung der Ansprüche an den Sammelkläger zur Folge. Die fehlende Aktivlegitimation des Sammelklägers lässt sich daraus folglich nicht ableiten.