GlBG: §§ 17, 19, 26
Wird ein 50-jähriger Stellenwerber vom AG ausdrücklich mit den Worten abgelehnt, er sei "für die Stelle zu alt", liegt eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters gem § 17 Abs 1 Z 1 iVm § 19 Abs 1 GlBG vor.
Daran ändert auch nichts, dass die ausgeschriebene Stelle in der Folge nicht besetzt wurde, weil eine Benachteiligung bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses nicht zwangsläufig zur Folge haben muss, dass eine bestimmte andere Person bevorzugt wurde.