VO (EG) 44/2001: Art 5, Art 15
1. Der bloße Umstand, dass der Wechselbürge eine natürliche Person ist, genügt nicht, um seine Eigenschaft als Verbraucher iSv Art 15 Abs 1 VO (EG) 44/2001 (Zuständigkeit bei Verbrauchersachen) zu belegen.
Nicht als Verbraucher iSd Art 15 Abs 1 VO (EG) 44/2001 kann eine natürliche Person angesehen werden, die mit einer Gesellschaft beruflich oder gewerblich eng verbunden ist - etwa als deren Geschäftsführer oder Mehrheitsbeteiligter -, wenn sie eine Wechselbürgschaft für einen Wechsel übernimmt, der als Garantie für die Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft aus einem Kredit begeben wurde.