GmbHG: §§ 52 f
Der (in Deutschland vertretenen) Auffassung, ein angemessener Ausgabepreis sei auch dann festzulegen, wenn sich die Gesellschafter über die Frage der Kapitalerhöhung nicht einig sind, schließt sich der erkennende Senat für Österreich im Hinblick auf das dadurch (ansonsten möglicherweise) eröffnete Erpressungspotenzial jedenfalls für einen Fall wie den vorliegenden nicht an, in dem