In einer aktuellen Entscheidung hatte sich der OGH erstmals mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein Unfall im Stiegenhaus eines Mehrparteienhauses unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht. Er bekräftigte dabei seine stRsp, dass der im SV-Rrecht "geschützte Weg" zur bzw von der Arbeitsstätte mit dem Durchschreiten der Außentür des Wohnhauses (idR Haustor, allenfalls auch Garagentor) beginnt und endet. Dies habe auch bei einem Mehrparteienhaus mit mehreren Wohneinheiten (Mietwohnungen) zu gelten, sodass kein geschützter Wegunfall vorliegt, wenn der DN auf dem Weg zur Arbeit nach dem Verlassen seiner Wohnung im (allgemein zugänglichen) Stiegenhaus zu Sturz kommt.