In seiner ersten Rsp zur Frage des Vorliegens von Schwerarbeit iSd § 1 Abs 1 Z 5 Schwerarbeitsverordnung hat der OGH festgestellt, dass die Tätigkeit einer leitenden Stationsschwester auf einer Station für Kinder- und Jugendchirurgie, bei der nicht Pflegetätigkeiten unmittelbar am Patienten, sondern Führungsaufgaben im Vordergrund stehen, nicht als "besonders belastende" Schwerarbeit iSd Schwerarbeitsverordnung qualifiziert werden könne. Als Schwerarbeit iSd § 4 Abs 4 APG bzw § 607 Abs 14 ASVG gelte nicht jede berufsbedingte Pflegetätigkeit von Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf, mag sie auch psychisch belastend sein, sondern nur die in § 1 Abs 1 Z 5 Schwerarbeitsverordnung umschriebenen Pflegetätigkeiten, wie etwa in der Hospiz- oder Palliativmedizin oder die Betreuung von Pfleglingen mit einem Pflegebedarf zumindest der Stufe 5 des BPGG. OGH 17. 12. 2012, 10 ObS 149/12b.