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Blutdruckmessgerät für Kleinkind - Kostenzuschuss

ArbeitsrechtJudikaturRdW 2013/166RdW 2013, 159 Heft 3 v. 18.3.2013

Erste Rsp zur Qualifikation eines Blutdruckmessgeräts als Heilbehelf

ASVG §§ 136, 137

Ein Blutdruckmessgerät wirkt nicht auf den Körper des Patienten (hier: eines Kleinkindes) ein, sondern dient lediglich dazu, dessen Blutdruck zu messen, um in der Folge die notwendigen Medikamente richtig dosieren zu können; es ist somit Sinn und Zweck des Gerätes, die eigentliche Medikation zu fördern und vorzubereiten. Ein vom Arzt verordnetes spezielles Blutdruckmessgerät für Kleinkinder ist daher als Heilbehelf iSd § 137 ASVG und nicht als sonstiges Heilmittel iSd § 136 Abs 1 lit b ASVG zu qualifizieren, weshalb die entstandenen Kosten dem Versicherten vom Krankenversicherungsträger nur in der in der Satzung vorgesehenen Höhe zu ersetzen sind.

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