VersVG §§ 6, 187
§ 6 Abs 1 bis 3 VersVG (Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzung; Möglichkeit des Kausalitätsgegenbeweises iZm der Verletzung der Meldeobliegenheit vor Eintritt des Versicherungsfalls) kann in der Kreditversicherung (worunter auch die Warenkreditversicherung fällt) nach § 187 VersVG abbedungen werden.