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Keine Anfechtung mangels Befriedigungstauglichkeit

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2013/35RdW 2013, 29 Heft 1 v. 24.1.2013

EKEG: § 5 Abs 1 Z 3

KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 30, 31

Eine erfolgreiche Anfechtung nach §§ 30, 31 KO setzt auch voraus, dass sie befriedigungstauglich ist. Mangels Befriedigungstauglichkeit grundsätzlich nicht anfechtbar ist die Befriedigung eines Gläubigers durch Zahlung eines Dritten aus Vermögen, das nicht in die freie Disposition des Schuldners kommen soll oder gekommen ist ("Gläubigerwechsel"). Trotz eines bloßen Gläubigerwechsels wäre die Zahlung des Dritten aber anfechtbar, wenn sie den Befriedigungsfonds der Gläubiger beeinträchtigt hat, weil der neue Gläubiger aus einer besseren Rechtsstellung heraus - etwa als Aufrechnungs- oder Absonderungsberechtigter - auf Vermögen des Schuldners zugreifen kann oder sich der Gläubigerwechsel in sonstiger Weise zulasten der späteren Insolvenzmasse auswirkt.

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