UWG § 1 Abs 1 Z 1
RAO § 8 Abs 2
1. Gem § 3 Abs 2 Z 5 WirtschaftstreuhandberufsG (WTBG) ist der Wirtschaftstreuhänder ua zur "Beratung in Rechtsangelegenheiten" berechtigt, "soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten unmittelbar zusammenhängen". Dieser unmittelbare Zusammenhang ist nur anzunehmen, wenn eine spezifisch wirtschaftstreuhänderische Aufgabe mit einer allgemeinrechtlichen Angelegenheit untrennbar verknüpft ist, sodass der Wirtschaftstreuhänder seine Aufgabe nicht wahrnehmen kann, ohne auch die über seinen spezifischen Bereich hinausgehende Rechtsfrage einzubeziehen - typischerweise etwa aufgrund der Notwendigkeit der Beurteilung als Vorfrage. Kein unmittelbarer (und untrennbarer) Zusammenhang liegt hingegen vor, wenn ein- und dasselbe rechtliche Phänomen - zB ein abzuschließender Vertrag - zivilrechtlich und abgabenrechtlich zu beurteilen ist.