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Verjährung wechselrechtlicher Ansprüche

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2013/32RdW 2013, 27 Heft 1 v. 24.1.2013

WG: Art 32, 70

Die wechselrechtlichen Ansprüche gegenüber dem Wechselbürgen des Annehmers verjähren ebenso wie jene gegenüber dem Annehmer in 3 Jahren vom Verfallstag an.

Die Verjährung wechselrechtlicher Ansprüche wird sowohl durch die Erhebung einer Wechselklage als auch einer Wechselmandatsklage unterbrochen.

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