FBG § 10 Abs 2
PSG § 3 Abs 3
Das Recht zur Ausübung von Gestaltungsrechten erlischt bei natürlichen Personen jedenfalls mit dem Tod des Stifters; die Gestaltungsrechte können auch nicht von Personen ausgeübt werden, die über das Ableben des Stifters hinausgehend bevollmächtigt wurden.