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Keine Gestaltungsrechte des Bevollmächtigten nach Tod des Stifters

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2013/31RdW 2013, 27 Heft 1 v. 24.1.2013

FBG § 10 Abs 2

PSG § 3 Abs 3

Das Recht zur Ausübung von Gestaltungsrechten erlischt bei natürlichen Personen jedenfalls mit dem Tod des Stifters; die Gestaltungsrechte können auch nicht von Personen ausgeübt werden, die über das Ableben des Stifters hinausgehend bevollmächtigt wurden.

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