IO § 19 Abs 2
UGB §§ 128, 161
1. Der Anspruch eines Anlegers auf Herausgabe seiner Wertpapiere gegenüber der Depotbank kann nicht als bedingter Anspruch auf Geldleistung iSv § 19 Abs 2 IO beurteilt werden. Hat eine GmbH & Co KG bei einer Bank für sich einen Kredit aufgenommen und die Komplementärin (GmbH) bei dieser Bank ein Wertpapierdepot, kann die Bank daher - trotz der gesetzlich geregelten Haftung der GmbH als Komplementärin (§ 128 iVm § 161 Abs 2 UGB) - schon wegen der fehlenden Gleichartigkeit der Forderungen nicht zwischen ihrer Kreditforderung und dem Anspruch der GmbH auf Herausgabe der Wertpapiere bzw des Verwertungserlöses aufrechnen.