ABGB § 1295
PHG §§ 5, 6
Der Abfüller von mit Kohlensäure versetztem Tafelwasser haftet für die Folgen einer Explosion der Glasflasche selbst dann, wenn das Zerbersten der - nicht original verschlossenen - Flasche darauf zurückzuführen ist, dass ein (hier) vierjähriges Kind mit der Flasche stark bzw kräftig an einen Schrank stößt.