ASVG: § 49
UrlG: § 6 Abs 3 UrlG
Provisionen, die Mitarbeitern (hier: einer Bank) von einem Dritten dafür gewährt werden, dass sie auf Grundlage eines Kooperationsvertrages zwischen ihrem DG und dem Dritten dessen Produkte im Rahmen ihres Dienstverhältnisses an Kunden vermitteln, stellen angesichts des Leistungsinteresses des DG (Bereicherung des Leistungsangebots gegenüber seinen eigenen Kunden) und der inhaltlichen und zeitlichen Verschränkung der beiden Tätigkeiten (Vermittlung in den Betriebsräumlichkeiten und während der Dienstzeit) beitragspflichtiges Entgelt iSd § 44 Abs 1 Z 1 iVm § 49 ASVG dar.