AWB 1986: Art 6 Abs 1
Dem vorliegenden Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für Versicherungen gegen Leitungswasserschäden (AWB 1986) zugrunde, nach deren Art 6 Abs 1 der Versicherungsnehmer die Verpflichtung übernimmt, für gute Instandhaltung der Wasserleitungsanlagen bzw sonstigen wasserführenden Anlagen zu sorgen.