GmbHG § 41
Ist ein ordnungsgemäß geladener GmbH-Gesellschafter nicht zur Generalversammlung erschienen und konnte er daher auch keinen Widerspruch gegen einen dort gefassten Beschluss erheben, kann er die Nichtbeachtung eines vorgesehenen Präsenzquorums nicht nachträglich mittels Anfechtungsklage nach § 41 GmbHG geltend machen.