GmbHG § 22
ZPO: §§ 226, 228
Macht der ausgeschiedene GmbH-Gesellschafter ausschließlich einen Anspruch auf Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens bzw Übernahmspreises geltend, so hat er sogleich Leistungsklage und nicht Feststellungsklage zu erheben. Daran ändert auch nichts, dass der Gesellschafter zur Einbringung der Leistungsklage Jahresabschlüsse der vergangenen 3 Wirtschaftsjahre, Kalkulationsunterlagen der bisher umgesetzten Projekte (inklusive Nachkalkulation), Erfolgsplanung für die nächsten 3 bis 5 Jahre (Plan-, Gewinn- und Verlustrechnungen), Personalkostenplanung, Kalkulations- und Projektunterlagen für bereits in Umsetzung befindliche bzw geplante Projekte, Finanzplanung für die nächsten 3 bis 5 Jahre (inklusive Details zur geplanten Fremdfinanzierung) sowie Planbilanzen für die nächsten 3 bis 5 Jahre benötigt: Diese Unterlagen müssten nämlich in der Gesellschaft vorhanden sein bzw aufgrund der vorhandenen Unterlagen erstellt werden können, und der Gesellschafter behauptet auch nicht, dass die verbleibenden Gesellschafter oder die Gesellschaft ihm entsprechende Auskünfte und die Zurverfügungstellung entsprechender Unterlagen verweigern.