GmbHG § 35
Nach § 35 Abs 1 Z 1 3. Fall GmbHG unterliegt die Entlastung der Geschäftsführer einer GmbH der Beschlussfassung der Gesellschafter. Unter Entlastung ist dabei die einseitige Erklärung der Gesellschaft zu verstehen, mit der sie ihre Geschäftsführer von Schadenersatzansprüchen befreit, die aus deren Verstößen erwachsen können.