Klarstellung zur Auswirkung der Nichtigkeit eines Kreditvertrags wegen Verstoßes gegen § 82 GmbHG auf Mithaftungen
GmbHG § 82
Gewährt eine Bank im Rahmen eines Finanzierungsmodells der Zielgesellschaft einen Kredit zum Zweck des Erwerbs der Anteile ihrer Altgesellschafter durch eine Übernahmegesellschaft, liegt bei dieser Kreditaufnahme durch die Zielgesellschaft eine iSd § 82 Abs 1 GmbHG verbotene Einlagenrückgewähr an die Übernahmegesellschaft vor. Der Kreditvertrag mit der Zielgesellschaft ist daher zwar nichtig und die Bank wegen grober Fahrlässigkeit rückgabepflichtig, weil sich ihr der dringende Verdacht einer unzulässigen Einlagenrückgewähr aufdrängen musste. Der zur Besicherung der Kreditforderung abgeschlossene Sicherheitenvertrag durch die Übernahmegesellschaft ist jedoch wirksam, wenn die Übernahmegesellschaft - wie hier - materiell-rechtlich ebenfalls als Kreditschuldnerin anzusehen ist. Die Sicherheitenverträge der beiden Gesellschafter der Übernahmegesellschaft sind - unabhängig von einer allfälligen Interzedentenstellung - ebenso wirksam, weil deren übernommene Haftungen nach der maßgeblichen Parteienabsicht jedenfalls auch der Besicherung der eigenen, von der Übernahmegesellschaft begründeten Verbindlichkeit dienten.