Vermietet die KG ein Gebäude an ihren Kommanditisten, so steht ihr grundsätzlich der Vorsteuerabzug zu, selbst wenn die Betätigung, die der Kommanditist in den gemieteten Räumen ausübt, keine Einkunftsquelle bildet. Bei Gebäuden für die privaten Wohnzwecke des Kommanditisten steht der KG allerdings der Vorsteuerabzug nicht zu