Kein Reverse Charge für die Lieferung und Montage von Beleuchtungskörpern. Die umsatzsteuerlichen Bestimmungen zu Bauleistungen sind nach dem einkommensteuerlichen Verständnis auszulegen.
Nach § 19 Abs 1a UStG 1994 führen Bauleistungen unter bestimmten Voraussetzungen zu Reverse Charge. Dabei sind Bauleistungen "alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen".