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VwGH definiert "Bauleistungen" in der USt

SteuerrechtRdW 2013/687RdW 2013, 705 Heft 11 v. 18.11.2013

Kein Reverse Charge für die Lieferung und Montage von Beleuchtungskörpern. Die umsatzsteuerlichen Bestimmungen zu Bauleistungen sind nach dem einkommensteuerlichen Verständnis auszulegen.

Nach § 19 Abs 1a UStG 1994 führen Bauleistungen unter bestimmten Voraussetzungen zu Reverse Charge. Dabei sind Bauleistungen "alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen".

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