Die Sonderregelung über den Zufluss von Nachzahlungen im Insolvenzverfahren nach § 19 Abs 1 EStG 1988 soll sich nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers auswirken. Für den Zufluss ist daher nicht auf die konkursrechtliche, sondern auf die materiell-rechtliche Fälligkeit einer Forderung abzustellen.