Der GFB (GFB) steht per definitionem nur bei Vorliegen eines Gewinnes zu und bemisst sich nach einem Prozentsatz des Gewinnes. Die Frage mutet daher auf den ersten Blick sonderbar an, bei näherer Betrachtung ist sie allerdings nicht unberechtigt: Denn ab 2013 sind mit dem besonderen Steuersatz von 25 % besteuerte Substanzgewinne in die Bemessungsgrundlage für den GFB einzubeziehen. Wenn man den GFB in diesen Fällen stets von den Tarifeinkünften abzieht, könnte er einen Verlust produzieren oder erhöhen.