KSchG: §§ 1, 3, 30a
MRG § 29
Das KSchG ist auf Bestandverträge anzuwenden, wenn einander als Vertragspartner ein Unternehmer und ein Verbraucher gegenüberstehen.
KSchG: §§ 1, 3, 30a
MRG § 29
Das KSchG ist auf Bestandverträge anzuwenden, wenn einander als Vertragspartner ein Unternehmer und ein Verbraucher gegenüberstehen.