ABGB: §§ 914, 922, 932
Auch wenn die Liegenschaft vor dem Kauf in natura besichtigt wurde, ist eine konkrete Flächenangabe im Kaufvertrag grundsätzlich als Eigenschaftszusage zu werten.
Umfasst die vor dem Kauf besichtigte Gartenfläche einer Eigentumswohnung nicht - wie im Kaufvertrag konkret angeführt - 300 m2, sondern lediglich 200 m2, liegt ein Mangel vor, für den der Verkäufer im Rahmen der Gewährleistung einzustehen hat. Der Preisminderungsanspruch ist nach der relativen Berechnungsmethode zu ermitteln.