In seinem Urteil in der Rs Schenker ua hatte sich der EuGH mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der entschuldbare Verbotsirrtum Platz in Kartellverfahren hat. Entgegen Generalanwältin Kokott verneinte dies der EuGH. Ferner musste sich der EUGH mit der Frage beschäftigen, ob mitgliedstaatliche Wettbewerbsbehörden ein kartellrechtswidriges Verhalten ohne Sanktionierung feststellen dürfen. Dies wurde bejaht. Wie folgende Analyse aufzeigt, schwang der EuGH argumentativ dabei mehr das Breitschwert als die feine Klinge und lies wichtige Fragen unbeantwortet.