Gem § 13 AuslBG hat der BMASK im Falle eines längerfristigen Arbeitskräftebedarfs, der aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial nicht abgedeckt werden kann, zur Sicherung des Wirtschafts- und Beschäftigungsstandortes im Einvernehmen mit dem BMWFJ durch Verordnung für das nächstfolgende Kalenderjahr Mangelberufe festzulegen, in denen Ausländer als Fachkräfte gem § 12a AuslBG zugelassen werden können. Für das Jahr 2014 wurde vor Kurzem die neue, 16 Berufe umfassende Fachkräfteverordnung 2014 im BGBl kundgemacht (für das Jahr 2013 wurden noch 24 Berufe als Mangelberufe deklariert). BGBl II 2013/328.