Sieht das nationale Recht einen Anspruch von nahen Familienangehörigen von Todesopfern eines Verkehrsunfalls auf Ersatz des erlittenen immateriellen Schadens vor, muss die obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung diesen Schaden decken. In einem solchen Fall dürfen jedoch für die nahen Familienangehörigen keine Höchstdeckungssummen vorgesehen werden, die unter den durch die Zweite RL 84/5/EWG festgelegten Mindestdeckungssummen liegen. EuGH 24. 10. 2013, C-22/12 , Haasová und EuGH 24. 10. 2013, C-277/12 , Drozdovs.