Einlagen und Einlagenrückzahlungen sind ertragsteuerneutral. Gewinnausschüttungen an natürliche Personen sind dagegen mit KöSt und KESt zu belasten. Diese Systemprinzipien sind auch bei Umgründungen zu beachten.
Einlagen und Einlagenrückzahlungen sind ertragsteuerneutral. Gewinnausschüttungen an natürliche Personen sind dagegen mit KöSt und KESt zu belasten. Diese Systemprinzipien sind auch bei Umgründungen zu beachten.