Die Anerkennung einer Religionsgemeinschaft als Religionsgesellschaft im Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft vollzieht sich nach geltender Rechtslage in zwei Stufen, nämlich von der Konstituierung als Bekenntnisgemeinschaft zur anerkannten Religionsgesellschaft. Im Folgenden soll die abgabenrechtliche Konsequenz solcher Vorgänge auf die Übertragung von Grundstücken der in Betracht kommenden Rechtsträger untersucht werden.