Erste Rsp zur Auslegung des Art 1 AVBV 2005
AVBV 2005: Art 1
Macht ein Pfandgläubiger dem Insolvenzverwalter (Rechtsanwalt) gegenüber einen Schadenersatzanspruch geltend, der daraus entstanden ist, dass ein Sachschaden (Wasserschaden) an der Pfandliegenschaft wegen einer Obliegenheitsverletzung des Gemeinschuldners nicht von der Gebäudeversicherung gedeckt war, ist dieser Schadenersatzanspruch als ("reiner") Vermögensschaden in der Berufshaftpflichtversicherung des Rechtsanwalts gedeckt (hier: Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden [AVBV 2005]).