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Versicherung: Gerichtliche Geltendmachung innerhalb eines Jahres

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2012/505RdW 2012, 476 Heft 8 v. 16.8.2012

Erste Rsp

VersVG § 12

Gem § 12 Abs 3 VersVG ist der Versicherer (unter näher definierten Voraussetzungen) von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb eines Jahres gerichtlich geltend gemacht wird. § 12 Abs 3 VersVG ist auch auf die Versicherungsleistung ersetzende Ansprüche aus culpa in contrahendo anzuwenden, sodass auch diese Ansprüche innerhalb eines Jahres gerichtlich geltend zu machen sind, andernfalls sie verfristet sind.

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